Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) für den Containerverkauf der
IT4Log GmbH, AT-1210 Wien

Präambel & Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen unserem Unternehmen (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) und unseren Kunden über den Kauf und die Lieferung von Containern und Zubehör. Mit der Bestellung bzw. spätestens mit Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde diese Bedingungen an. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Regelungen des Käufers erlangen keine Gültigkeit, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

  1. Vertragsabschluss und Gültigkeit
    • Unsere Offerten sind freibleibend und unverbindlich, sofern im jeweiligen Angebot keine feste Bindungsfrist ausgewiesen ist. Die Verfügbarkeit der angebotenen Container und Zubehörteile steht unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs oder anderweitige Verfügbarkeitseinschränkungen.
    • Ein rechtlich bindender Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich annehmen.
    • Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Modifikationen des Vertrages verlangen zu ihrer Gültigkeit die Text- bzw. Schriftform.
  2. Leistungsgegenstand
    Verkaufsgegenstand ist der im jeweiligen Einzelvertrag konkret bezeichnete Container mitsamt eventuell vereinbartem Zubehör. Die genauen Spezifikationen ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung im Angebot.
  3. Zahlungskonditionen & Eigentumsvorbehalt
    • Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind sämtliche Rechnungsbeträge vor der Auslieferung spesen- und abzugsfrei auf unser Konto zu bezahlen.
    • Bei Zahlungsverzug gelten für Unternehmer die gesetzlichen Verzugszinsen für B2B-Geschäfte als vereinbart; gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    • Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt der Kaufgegenstand im Eigentum des Verkäufers.
      Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
    • Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf Kosten des Käufers zurückzuholen. Sämtliche Kosten der Rücknahme, des Transportes sowie einer allfälligen Einlagerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware trägt, soweit gesetzlich zulässig, der Käufer.
  4. Gefahrübergang bei Transport
    • Für Kunden, die als Unternehmer handeln, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Ware mit Übergabe des Containers an den Frachtführer oder Spediteur auf den Käufer über.
    • Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr erst dann auf den Verbraucher über, wenn der Container an ihn übergeben bzw. am vereinbarten Ort abgeladen wurde.
  5. Gewährleistung
    • Gegenüber Unternehmern: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für fabrikneue Container und Zubehör wird auf ein Jahr verkürzt. Für gebrauchte Container beträgt die Gewährleistungsfrist – soweit gesetzlich zulässig – sechs Monate.
    • Gegenüber Verbrauchern: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Neuwaren bleibt unberührt. Für gebrauchte Container wird die Gewährleistungsfrist – soweit gesetzlich zulässig – auf ein Jahr verkürzt.
    • Bei gebrauchten Containern stellen erkennbare alters- und gebrauchsbedingte Abnutzungen, insbesondere Kratzer, Dellen, Rostansätze, Lackschäden oder sonstige optische Beeinträchtigungen keinen Mangel dar, soweit die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  6. Haftungsbeschränkung
    • Gegenüber Unternehmern ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit – ausgenommen Personenschäden – ausgeschlossen. Eine Haftung für reine Vermögensschäden oder Folgeschäden, insbesondere Nutzungsausfall, ist gegenüber Unternehmern, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
    • Schadenersatzansprüche verjähren bei Unternehmern innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis des schadenstiftenden Ereignisses.
  7. Lieferung und Aufstellung
    • Der Käufer hat sicherzustellen, dass der vereinbarte Liefer- und Aufstellort für das Transportfahrzeug erreichbar und für die Aufstellung des Containers geeignet ist. Erforderliche Genehmigungen, Zufahrtsmöglichkeiten sowie die notwendigen Voraussetzungen für die Entladung liegen im Verantwortungsbereich des Käufers, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
    • Der Käufer hat sicherzustellen, dass erforderliche Zufahrts-, Rangier- und Abstellflächen vorhanden sind.
    • Verzögerungen oder zusätzliche Kosten aufgrund ungeeigneter Zufahrts- oder Aufstellbedingungen gehen zu Lasten des Käufers.
  8. Untersuchungs- und Rügepflicht für Unternehmer
    • Es gilt die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung der Ware sowie zur unverzüglichen Anzeige erkennbarer Mängel gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 377 ff. UGB.
  9. Schlussbestimmungen
    • Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
    • Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts eingeschränkt werden.
    • Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer, wird als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht an unserem Unternehmenssitz vereinbart